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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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LXXIV
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7.XXIV

Schmelzadmi'niftratlon einen gleichen rechtli-chen Grund , nämlich das vorgehaltene Vor-kaufsrecht der Produkte.

VM. Zu dein Theil der Bergrechte, irr wel-chem die gewebten Rechte unmittelbar als Ge-setze eintreten, wird auch eine gründliche Kennt-niß derselben erfordert. Daß sie aber, nach demAusdruck des Vergproceß-Mandats, auch in pu-ren Bergsachen,*) vielfachen Nutzen gewahren,ist oben bewiesen morden. **) Zwar habenmehrere SchrifsteLer durch ungeschickte Anwen-dung des römischen Rechts viel Grundsätze derBergrechte'mehr verwirrt als aufgeklart. Manhat aber auch auf der andern Seite aus einemVorurtheil, daß die Bergrechte überall von dengemeinen'Rechten abwichen, viele Regeln derBergrechte nur aus der Ursache verworfen, weilsie mit den römischen Rechten übereinstimmten,und durch geflissentliche Aufsuchung seltsamer Re-geln die Bergrechte sehr verdunkelt. Alles scheintdarauf anzukommen, daß man die unmittelbareAnwendung der römischen und anderer bürgerlicherGesetze von der Beurtheilung bergrechtlicherMaterien nach den Formen der Verbindlichkei-ten in andern Theilen her Rechtsgelahrheik un«

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*) §. 16. Unten S. 17,

S. XXIX.