Buch 
Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
Entstehung
Seite
LXXV
JPEG-Download
 

terscheide. Es wird ;,B. in den römischen Ge-setzen ein dingliches Recht an einer fremden Sa-che, welches deren Besitzer verbindet, zum Vor-theil des erstem etwas zu unterlassen, oder zuleiden, eine Servitut genannt- Wenn nun inPqrtikular-oder Provineialrechren Fälle vorkom-men , wo der Besitzer einer Sache auf gleicheArt verpflichtet ist, einem andern einen gewissenGebrauch seines Eigenthums zu gestatten, soentsteht weder eine unschickliche Anwendung derrömischen Rechte, noch ein Mißbrauch derselben,daß man auch in andern Theilen der Rechtsge«gelahrheit diesen Befugnissen und Verbindlich-keiten den Namen her Servituten beylegt. Als«denn treten auch in andern Rechten die Grund«satze und Vorschriften des römischen Rechts ein,welche unmittelbar aus dem Wesen der Servitu»trn fließen, aber nicht als römische Gesetze, sonrHern als Folgerungen aus denjenigen Partikular«oder Provincialgeseßen, welche Befugnisse ent«halten, die in ihren wesentlichen Erfordernissenden römischen Servituten ähnlich sind. Wennaber die römischen Rechte die natürliche Freyheitjedes Eigenthümers,seine Eigenthumörechke nachGefallen ganz, oder zum Theil zu veräußern,einschränken, und zur Erlangung und Gültigkeitder Ssrvikuten noch andere blos zufällige Eigen-schaften erfordern, so folgt nicht, daß auch in

andern