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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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Seite
LXXVIII
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LXXVII,

Gesetzen der gemeinen Rechte weiter ausgeführt,als in den Bergrechten. Ferner sind besonder«in neuern Zeiten fast über alle Theile der gemeinenRechte Handbücher erschienen, welche sich durcheine vorzüglich zweckmäßige Darstellung der Rech-te und Verbindlichkeiten, und durch eine sorg-fältige Unterscheidung bet Grundsätze, die un-mittelbar aus dem Wesen der Sache stießen, vonden zufällig hinzugekommetten gesetzlichen Bestim-mungen sehr auszeichnen. *) Sie geben daherNicht nur die beste Anleitung zu der oben empfoh-lenen Untersuchung der Eigenschaften der berg-techtlichen Geschäfte, sondern veranlassen auch beyder Vergleichung einzelner Abschnitte des Theilsder gemeinen Rechte, welchen sie umfassen, mitähnlichen Materien der Bergrechte, manche fürdie letztem sehr wichtige Bemerkungen. So istz. B. der Vertrag der bestätigten Muthung mitden Lehnen nach den Lehnsgesetzen, mir der Em-

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Unter solchen Schriften kann Personen, welchegewohnt sind, abstrakte Gegenstände zu denken,und keine Kenntniß der bürgerlichen Rechne be-sitzen, vorzüglich -Höpfnerg theoretisch - praktischerEommemar über die Heineccischcn Institutionen,Frankfurt am Mahn i? 8 z, empfohlen werden.Die Abweichungen der Sächsischen Rechte unddie Sächsische Verfassung sind in Regners kurzerVorstellung der in Chursachsen üblichen Rechte,Leipzig 1730 deutlich und mit hinreichender Voll-ständigkeit vorgetragen.