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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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LXXVII
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werken für Servituten gehalten worden sind, däßder Stöllner zur bequemen Abführung der Wäs-ser aus Gewerkenzechen die Wafferseige auf sei-ne Kosten fortbringen und reinigen muß. Ausdiesem Beyspiel wird der Sinn der Regel klarwerden: man vergleiche die Befugnisse und Ver-bindlichkeiten , welche in den Bergrechten vor-kommen, mit den ähnlichen Gerechtsamen dergemeinen Rechte, aber nicht blos der römischen,sondern auch der deutschen Privat- Lehnsrechte,und bemerke dabey genau die Abweichungen derBergrechte. Hierbei) muß aber immer zuerstauf die wesentlichen Eigenschaften gesehen wer-den, die die gemeinen und Bergrechte zu jederArt der Verbindlichkeiten erfordern. Der Nu-tzen dieser Methode ist ausgebreiteter, als er beydem ersten Anblicke zu seyn scheint. Durchdas Studium der gemeinen Rechte haben sichgewisse Vorstellungen so fest eingedrückt, daßman die Bergrechte durch Bemerkung ihrer Ver-schiedenheit von andern Theilen der Rechtsge-lahrheit theils selbst eher einsehen, theils.andernPersonen leichter und deutlicher erklären- wird,als wenn neue Begriffe'gebildet werden sollen.Rechte und Pflichten müssen auch in allen Thei-len der NechtSgelahrheit verbindlich seyn. Nurdie Formen und Erfordernisse sind in Ansehungder Wirkung verschieden. Diese werden in den

Gest-