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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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Churfürst!. Obers und Freybcrgische Derabeamte bezahlt;indessen die Löhne an die Steiger und Bergleute, desglei»chen für Eisen, Stahl, Lcderiverk, Pulver rc. durch denSchichtmeister entrichtet wird, der sich die Rechnung,wie gesagt, von dem Geschwornen attestircn läßt b).

Fragt

b) Alle Silber und Silberhaltige Aupfererzle, bey welche«der Churfürst an ben rohen Erjten den Vorkauf ausübt,werden in den Frcybergischen Silberhütten; Und in derEaigerhütte Grünihal aufbereitet. Beyde Hüttenwerkestehen unter dcrGeucralschmelzadmintstration, welche dieCrjtbezahliing nur an den Freybergischen Oberzehndnerentrichtet. Dadurch hat derselbe zweierlei Ge.nerkencas-se«. r) Freybergische Gewerkengelder, die er alsAehnd-«er der baslgcnBergamksresier, theils den Schichtmeister»z den nöthigen Bergkosten, nach Anleitung der von demBergamte signirtcn Anschnittzcttel lohntäglich verabfolgt,theils auf gehörige Anweisung als Ausbeute, oder Ver-lag unter den Gewerken vertheilt, s) Die Gelder ande-rer Vergämter, wovon die andern Kehndner so viel »s»Zeit zu Zeit erhalten, als eben, entweder die Schicht,meistek zu den lohntäglichen Bergfesten- oder sie, dieZehndner, zur Ausbeut- und Verlagsvertheilung nöthighaben. Geschworne erhalten außer den in den Register»verschriebenen Gebühren nichts aus diesen Gewerkencaße».Der Frepbergische Oberzehndner, Oberhüttenreiter undTehndenschreiber, controlliren sich gegenseitig, und haben,wie in der Bergordnung izzy Art. iz. in Ansehung derQuatembergelder vorgeschrieben ist, alle Gelder, der demLberzehndner anvertrauten Laßen, desgleichen die Gel-der der Gcneralschmelzadmiuistrativnscaße, welche derOberhütteattiter verrechnet, so in gemeinschaftlicher Ver-wahrung, daß keiner ohne dem andern etwas aus der Casseentnehmen, oder beyden ZMnngstermiuen unrichtig ver-wenden kann, und außerdem Leder ReHnungsführec nurD aus

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