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Fragt man aber, wie viel der Churfürst als Landes-herr von dem gesamntten Bergbau erhalte ? so kann mansagen, daß dieses sich nicht bestimmen lasse, weil kein st-rikter Etat davon, wie im Preußischen, vorhanden ist.Gleichwohl werden alle Jahre Nutzungen geschlossen, dasheißt: das Oberbergamt lasset sich den ganzen Lassende»stand angeben; überlegt mit dem Bergamte, was derGrubenbau auf das kommende Jahr, ohne irgend einenMangel zu befürchten, erfordere; macht sich hierüber ei-nen Caleul, und zeigt dem geheimen Finanzcollegio um-ständlich an, was es, nach vorausgesetzten bergmänni-schen Grundsätzen an den Churfürsten abzugeben, sich ge-traue ; und hienächst erläßt das letztere sofort die Anwei-sung
aus seiner Casse nur immer eine bestimmte kleine Sum-me zn schnellen Ausgaben behält.
Hier sind die Mannsfeldischen Caßen noch beyzufü-gen, r)dieAeyndencaße, 2)die Bergcaße. Sie entstehtnach Vorschrift der Mannefeldischen Bcrgordnung vvmJahr 1674 Art. 32. aus den Quatember- und Strafgel-dern, wovon leztere vvm Nergrichtor, icne von denSchichtmeistern vierteljährig zur Caßc gezahlt werden.z)Die Skollncaße ist 1678 na» Aufhebung des Jnterims-baues von den damals vorhandenen Crzvorräthen errich-tet, rind erhält nächst den Nutzungen dieser Capitalien,von iedcm Thaler der Bezahlung , welche die Gewerkenfür ihre Produkte bekommen, r. gr. 6. pf. Mannsfeldi-sche Bergordnung Art. zi. Jezt ohne Unterschied derAusbcut- und Aubushütteu. Die Caße wird zu Unterhal-tung der Stelln, iezl des Eideborner und FroschmühlenStelln angewendet. Die Rechnungen über alle, in die-sem Abschnitt angeführte Caßen, die Mannsfeldische StellnCaße ausgenommen, werden bey dem geheimde» Finanz»ceilegio defectirt un» instificirt.