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6) noch den Eigenlöhnern erlaubt ist, ihre Gebäudenicht mit regulären Schichten, sondern nur wenig-stens vier Stunden täglich bauhaft zu erhalten. Wennaber
7) zwey Schichten vergewerkt find, und die Zeche fün-dig wird: so muß sie nach der Vorschrift der Berg-gesetze gebauet werden *). Uebrigens müssen
8) diejenigen Eigenlöhner, die selbst arbeiten, wenig-stens einmal; die aber mit den Bergleurrn aufihrenGebäuden angelegt; auch solche, deren Grube sichfrey erbauet hat, dreymal quarraliter anschneide,,,das heisset, den Geschwornen die Kosten im Berg,amte berechnen; ingleichen müssen sie sich
9) mir Einlegung der Register, mit Aufnehmen, Be»stätigen, Vermessen, und allem andern der Berg-vrdnung gemäß verhalten, und besonders
10) der Beamten Rath und Angebung nützlicher Bauewillig annehmen.
ä) Gemeinschaftliche Vorrechte der Gewerken undEigenlöhner.
Ausser jenen Vorrechten haben Gewerken und Eigen-löhner noch unterschiedene Vortheile und Rechte mit ein»ander gemein, und diese bestehen darin
r) daß
Herz. Georg Bergord. Art.126. tz. 6. it. Bergord.v. ,;8§. Art. zy. und Joachimsth. Bergorvn. ?ar»II. Art. 7.