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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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63
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6) noch den Eigenlöhnern erlaubt ist, ihre Gebäudenicht mit regulären Schichten, sondern nur wenig-stens vier Stunden täglich bauhaft zu erhalten. Wennaber

7) zwey Schichten vergewerkt find, und die Zeche fün-dig wird: so muß sie nach der Vorschrift der Berg-gesetze gebauet werden *). Uebrigens müssen

8) diejenigen Eigenlöhner, die selbst arbeiten, wenig-stens einmal; die aber mit den Bergleurrn aufihrenGebäuden angelegt; auch solche, deren Grube sichfrey erbauet hat, dreymal quarraliter anschneide,,,das heisset, den Geschwornen die Kosten im Berg,amte berechnen; ingleichen müssen sie sich

9) mir Einlegung der Register, mit Aufnehmen, Be»stätigen, Vermessen, und allem andern der Berg-vrdnung gemäß verhalten, und besonders

10) der Beamten Rath und Angebung nützlicher Bauewillig annehmen.

ä) Gemeinschaftliche Vorrechte der Gewerken undEigenlöhner.

Ausser jenen Vorrechten haben Gewerken und Eigen-löhner noch unterschiedene Vortheile und Rechte mit ein»ander gemein, und diese bestehen darin

r) daß

Herz. Georg Bergord. Art.126. tz. 6. it. Bergord.v. ,;8§. Art. zy. und Joachimsth. Bergorvn. ?ar»II. Art. 7.