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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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i) daß sie ihrer Bergtheile um keines Verbrechens wil-len verlustig werden; sogar das criinen peräueilio-nis und laelre maiostaüs nicht ausgenommen *).s) daß sie bey der Aufrechnung ihre Erinnerungen vor-bringen können * )

Z) daß sie die Kuxe selbst verkranzeln können "**)

4) daß sie wegen der im Retardat verstandenen Kuxein Rücksicht ihrer Gebäude das Vorzugsrecht haben;doch ist dies nur von denen zu verstehen, die ihre Zu,büße gehörig entrichtet habe«, weil sonst ihre Kuxeverloren gehen 0).

;) daß sie dem Bcrgamte tüchtige Schichtmeister undSteiger vorschlagen können 1 -).

L) daß sie Schulden halber, wenn sie nicht vom Berg,werk herrühren, auf ihre Bergtheile nicht ausgeklagtwerden können; es müßten denn solche dem Gläubi-ger berggerichtlich versichert, oder sonst kein Vermö,gen da seyn *).

7) daß

*) Bergordn. v. 1589- Art. r.

**) Ibiä. Are. zz. u. Bergresol. v. »709. §. 16- auchSpans Bergrechtsspiegel ?. I. Lap. 25. tz. 6. Inü-ne, und 6ap. 7. tz.

Bergresol. v. 1709. §. 2a.

0) S. Oben die Anmerkungen zum VIH- Abschnitt,ch) Generale v. zo Dcc. 1718. und so Aug. 1752.

.») Bergordn. 1559. Art. I. Mandat, wie in streiti,gen Bergsachen zu procrdiren d- s6. Aug. 17,z. §.-8« 29.