gehen müssen , wie z. S. Arbeit vor Ort, werben zwey,oder drey Personen in das Gedinge gegeben, und es ist dasvorzüglichste Geschäft der Geschwornen, diese Gedinge ab-zuschließen, und nach Befinden, wenn sich das Gestein än-dert, die Länge, welche für eine gewisse Bezahlung aussc-hauen werden soll, oder die barzu bestimmte Zeit zu ver-mehren oder zu vermindern. Denn da diese Gedinge nachkeiner andern Anleitung geschloffen werden können, alsdaß die Bezahlung für die verdungene Arbeit dem Lohnevhngefehr gleich sey , welches nach den gewöhnlichen Berg-lehnen für so viel Zelt Bergarbeit werden müßte, als fleis-sige Hauer zu der vorgeschriebenen Arbeit brauchen würden,'so ist es den Gewerken und dem armen Bergvolk gleich vor-theilhaft, daß gewöhnlich mit der stillschweigenden Bedin-gung verdungen wird, bey verändertem Gestein das Ge-dinge zu verändern. Hingegen verlangen die Gesetze, daßdie sogenannten Gedinge auf Gewinn und Verlust streng ge-halten werden. Einige Arbeiten, aus deren Verzug keinSchaden entsteht, werden so verdungen, daß der Arbeiteran keine »»unterbrochene Arbeit, und keine gewissen Ar-beitsstunden gebunden ist. Dergleichen Bergarbeit heißtFreygcdinge. Die Berglehne find im vorigen Jahrhundertdurch ein besonderes, in Spans Bergrechtsspiegel im zo.Capitel des ersten Theils abgedrucktes Lohnrcglement vvmZ. Dec. i srz. bestimmt worden, weiches aber bey den ge-stiegenen Preißen der Lebensmittel etwas, obwohl nur sehrwenig erhöht worden ist. Einige Veränderungen sind inBrückmanns muFNuIibns Del S. 575 . angeführt. Ge-genwärtig erhalten die Bergarbeiter, die nicht im Gedingestehe», wöchentlich!
Wäsch- und Scheidcjunaen, 6. 8. ir. l6 gr.
Grubenjungen, 14. rz. 17 bis i? gr.
Knechte, 20 gr.
Haspelmeister, 22 gr.
Ausschläger, Nachtpocher, r- bis L» gr.
Treibeleute, 22 gr.
Siebsetzer, 19. 20. 22 bis 24 gr.
Lehrhäner, 21. ^bis Lis gr-
Doxpelhäuer, 27 gr.
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Ober-