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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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Obergangbäuer, 2z bis zo gr.

Helfer, Knechte und Zimmerlinge, 2; bis 28 gr.

Maurer, 20. 22. 24 bis 27 gr.

Gänghauer, 28 gr.

Bergschmiebe, 18 gr.

Bergschmidtmeister, 24 bis zo gr.

Knnstarbeiter, 24 gr.

Unter-gimmersteiqer, zo gr.

Wasch-Scheide-Setzsteiger, 26 gr.

Ansjchlagsteiger, gr.

Stoßheerdwäschcr, ii. iz. 16. 20 bis 24 gr.

Vergwächter, zo gr.

Kunststeiger, 42 gr.

Obersteiger aus Zubuszechen, zo gr.

Obersteiger auf freiverbauenden Zechen, z6 gr.

Obersteiger auf VerlagSzcchen, 42 bis 48 gr.

Obersteiger auf Ausbeulhzechen, 48.62. as. - 72 gr.In ffreyberg wird aller 14 Lage, im Obergebürgc in der 4,8 und iz Woche jedes Quartals, jederzeit im Bcrgamt, imMannsfeldischen den Bergarbeitern vierteljabrlich drenmai,den Hnttenleuten aller 14 Tage in Gegenwart der Bergbe-amten , des gewerkschaftlichen Controlleurs und Revisorsausgelohnt. Die Duslolmung muß in baarem Gelde ge-scheben. Bcrgresolutione» 170Y. §. Z2. SchichtmeisterUnd Steiger legen auf den ihnen untergebenen Zechen dieZahl der Bergleute an, welche die Bergämter znm Ban-derGrube für nöthig halten. Legiere sind aber zu genauerAussicht angewiesen , daß zu keiner Arbeit solche Leute ge-nommen werden, die I» einem höher» Lohne stehen, alsandere, .welche gleichfalls diese Arbeit verrichten kennten.Vor Vollendung des Gedinges kann ohne besondere wichrigeUrjachen kein Bergarbeiter seine Bergarbeit ganz verlassen,oder von Schichtmeister und Steiger abgelegt werben. Lohn-arbeit hingegen ist an keine Zeit gebnnden, iedoch sind beydeTheile schuldig, alle Bergarbeit jederzeit wenigstens 14.Lage vor der Zeit aufzukündigen, wo sie aufhören soll.Ader Bergmann, der von der Bergarbeit bey einer Zeche«csetzmäsig abgeht, erhält von, Steiger einen Abkehrzettel.Nächst den Verbindlichkeiten, zu welchen Gewerke» und Ar-beiter