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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
Entstehung
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75
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bracht sind n). Jedoch ist hiervon ausgenommen,der sogenannte Zulauf bey den Wolfsjagden und dasZutreiben zu den Hirschläusten; da denn diejenigen,die nicht angefahren, oder in Arbeit find, fich dessennicht entbrechen dürfen. *) x)

4) Daß sie ebenfalls ihr besonderes Forum bey demBergamte haben, und

5) sich durch eine eigene Uniform von andern unter-scheiden dürfen 7) nicht weniger nehmen sie, nebst

ihren

u) Oder wenn die Bergleute solche steuerbare Grundstücke be-sitzen, die nach der vorstehenden Note No. 5. keine Steuer-defreyung genießen. Rescr. den 26. August 1775. Aufgleiche Art werden auch die Bergleute in Ansehung derStraßenbandieuste behandelt. Hierher gehören ferner dieBefrepungeu des Bergvolks in Ansehung der Militairdicnsteund der Einquartierung. Es werden nemlich alle wirklicharbeitende Bergleute mit Diensten, desgleichen alle ausserden Gemeinden, auf Zechen, Halden oder sonst lediglich zumBergbau eingerichtete Häuser, desgleichen die Häuser der-jenigen Bergleute, die sich zwar in den Gemeinden a!SHäusler aufhalten, jedoch ausser der Bergarbeit keine an-dere Nahrung treiben, mit Einquartierung verschont, undbey Ausschreibung von Fuhren und Fourageiieferunzen frey-gelassen. Rescr. den 17. Scpt. 1708. Bergrcsoluuonen d,7. Jan. 1709. tz. zi.

*) 16 . §- 17 -

x) Die Hüttenarbeiter bei der Saigerhütte Grünthal habenin dem Privilegio dieser Hütte vom 17. April iü82. die Ve«frcyung von der Fleischsteuer erhalten.

7) Das Bergvolk Ist verbunden, an Feper- Lohn, und Berg-amtstagen den Berghabir zu tragen. Rescr. den 4. Zan.1749. Lc>6. Hux. Ont. 1'- I. xoA. zz89-