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3) Daß sie, jedoch blos als Häusler, und wenn sienichts von Aeckern besitzen, kein Magazingetreide,noch Zuschuß zu Land- und anderen Fuhren gebendürfen; auch zu Jagddiensien und Heutragen imWalde nur dann zu ziehen sind, wenn dergleichenDienste über zo Jahre von ihren Häusern herge-bracht
Angesessene, die »»nutzbare Hütten haben, sind von Qua-tembern ganz frey, und kommen auch nicht in den Quatem-deransatz. z) Als Häusler und Gärtner ansäßige Bergleute,die in der Gemeinde des Orts dieHuthung und andere Vor-theile genießen, geben die ordinairen, aber keine ertraor-dinaireu Steuern. 4) Bergleute, welche Güter von ganzen,oder halben Hufen besitzen, werde» bey beyden Steuernleidlich angesetzt. 5) Da die Weiber und Töchter der Berg-leute sich mit Spitzenklövpeln einigen Unterhalt verschaffen,so sind zur Unterstützung des Bergvolks auch die um Lohnarbeitenden Klöppelweiber und Mädgen , nicht aber dieie-nigen, welche Spitzeuhandel treiben, von Entrichtung derQuatember befreyet. Rescr. den iz. Map 1726. und z.März 1753- Loä. Lernt. I' II 367. 627.Hingegen gemessen 6)die Mtben und Kinder der Bergleute,die nicht klöppeln, ingleichen die Arbeiter bey Eisenham-mern und dergleichen Hüttenwerken keine dieser Steuer Be-steyungen. Rescr. den 15. Junii 172?. den 4. Oct. 1732.und den 4. Julti 17Z7. Loä- Lont 'l?. II-Z82. 41 1 . 412. Jur Vermeidung alles Mißbrauch« gebendie Bergämter jährlich Verzeichniße der in ihren Refierenwirklich arbeitenden unansäßigen Bergleute zur Steuerein-nahme. Im letzten Steuerausschreiben den iz. Nov. irra.sind auf ü. Jahre auf jedes, auf dem Lande Zg. Pfennige,49. Quatember, in accisbaren Städten 55. Pfennige, 46.Quatember ausgeschrieben worden. Davon überträgt dieGeneralaecise(untenNote r)in Städten 2zL Quatember.