von dem Dergmeister auf Feldern, Wiesen, Gärten undGehölzen zu schürfen, ohne daß die Grundbesitzer der»gleichen Schürfe bey Strafe von 20 Mark Silber hin-dern dürfen; *) nur sollen besaamte Accker, Tische, Bet-te und Feuerstellen verschont werden. **)
Die Preussischen Bergordnungen hingegen schweigenvon solchen locis lLnÄis, und verstatten das Schürfenan allen Orten. Doch darf in den preußischen Staatenso wenig, als in Sachsen, der Schürfer bey einer nachGutbefinden zu bestimmenden Strafe dem Grundherrnmurhwillig, oder aus Haß und Feindschaft einigen Scha-den zufügen.***) Und wenn zu befürchten ist, daß
durch
schadlos zu stellen, in so fern er auch zur Veräumung deszum Schürfen ausersehenen Platzes einiges Holz umzuschla-gen, sich bemüßigt finden sollre, sich dessen nicht anders, alsgegen billig mäßige Bezahlung anzumaßen, sondern auch imFall er mit dem geworfenem Schürfe, ehe er solchen verläßt,keinen Gans , oder Flötz treffen sollte,- selbigen bey Ver-meidung io Thlr. Strafe und anderer gerichtlicher ßwangs-mittel wieder einzufüllen und einzuebnen. Wobey jedochsowohl den Schürfer, als jedem andern, wer er auch se»,bey Vermeidung gleicher Strafe dergleichen Zuiiillung einesEchurfes, oder Schachts ohne vorhergegangene Besichtigungdesselben von mir, dem Dergmeister , oder sonst von mirdazu Abgeordneten, und ohne darauf hierzu erhaltene Ver-günstigung ausdrücklich untersagt, überhaupt aber ein jederdeshalb für Gefährde, und durch Cntgegenhandlung dieserBedeutung sich selbst zuziehender Bestrafung verwaret wird.
Eign. ..... den.... 17 ....
des OrtS Bergmeister.
*) Bergrechtsspiegel ?. 2. Op. 1 §. i.
**) Ibiä. not. L) nä ürmo § plium.
***) Bergr. Spiegel ?. II. Lax. 1. tz. 2.