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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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durch das Schürfen den Häusern und Gebäuden Nach-theil geschehen möchte: so muß das sächsische Bergamtden Schürfer zu einer Caution anhalten. ch) Sollten aucheinige zu gleicher Zeit und aus einem Felde, jedoch jederfür sich schürfen: so darf nach Sächsischen Bergrechte:keiner dem andern z r Lachtcr zu nahe einschlagen; undwer von beiden zuerst den Gang trift, der muß sich un-gesäumt vermessen lassen, o) wodurch denn diejenigenSchürfe, die mit der Schnur in seine Vierung und seinFeld kommen, so zugemessen werden, daß diejenigen, diesie aufgeworfen haben, daraus weichen müssen.-hch) Nichtweniger sind in Sachsen zur Beförderung des Schürfenswie ich schon bey dem K-'ssenwcsen gezeigt habe, p) ge-wisse Begnadigungs - oder Gchürfgeldcr ausgesetzt, dienach Vorschrift der Bergordnung von 1589 und ander rdem Schürfer bezahlet werden; welches aber in Schle-sien und der Grafschaft Mark in Rücksicht der Kohlensto-ße um so weniger Anwendung findet, als der Schurs-geist, welcher besonders in letzter Provinz eine Zeitlangsehr übcrhand genommen, aus weisen Ursachen hat ge-hemmt werden müssen.

XII.

ss.) Urtheil vom 1; Sept. >6ry. kol. 741. b.v) Wer den Gang zuerst findet, hat, wenn er alsdenn gehö-rig muthet, den Vcrzng vor allen andern , die vielleichtdiesen Gang eher geimrrhet haben.

Ich) Bergr. Spiegel. ?. 11 . Lap. 2. §. 4.p) Oben Seite 41 und 46.

Art. 2. it. Bergresol. v. 1709. §. 4. u-BergVecrerv. 2659 §. 8-