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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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105
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zuerst entblössct worden; an welchem auch beym Vermes-sen selbst die Schnur des Markscheiders angehalten wird;bey Maasscn aber am Lochsteine der Fundgrube. Hat je-mand einen Gang entblößt, aber nicht Seil und Kübeleingeworfen, sondern zum Vortheil der Fundgrube einenErbstollen getrieben: so wird am Mundloche, oder an demOrt, wo man den Gang an der Wasserscige zuerst erken-nen kann, die Schnur angehalten.

Vermöge dieses vorhergegangenen Vermessens nunkönnte man sagen, sey dem Muther das durch die Bcleh-riung erhaltene Recht an dem Gemutheken nochmals zu-gesichert, und derLandeshcrr habedemftlhcn hicdurchscinRecht, den gemutheten Theil des Bergwerks selbst bauenzu können, mithin ein gewisses Eigenthum überlassen.Auch sollte ich hier die Rechte desBergherrn und die Ver-bindlichkeiten des Belehnten eigentlich mit einschalten, wo-bey ich auch auf die Begriffe eines Oomini stlreÄi yt vti-,tis kommen müßte. Da ich aber mit deren Anwendungauf das zu verleihende Bergwerksregal schlechterdingsnicht einstimmig bin: so erlaube man mir Hieven abzubrc-chen. Ich behalte mir aber vor, hierüber meine Grund-sätze, sobald es Zeit und Umstände erlauben, in beson-deren Blättern zu erdfncn n).

V G; Xl.

a) Die Abhandlung, welche hier versprochen wird, ist wahr-scheinlich folgende im vorigen Jahr erlchiener Schrift:

Versuch einer juristisch- logisch- statistischen Abhand-lung über die Fragen: