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Ueber die Chursächsische Bergwerksverfassung : Ein Beytrag zur Statistik von Sachsen
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SSS

Merallcu hat der Landesherr den Dorkauf, wenn er sichdcßen nicht ausdrücklich begeben hat; wie zum Beysiurkin Ansehung der Kupfer, dir den se dst schmelzenden Gerwerken an einheimische Kupferschmi de zu verkaufen, ge-gen zwey Thaler Vorkaussgeid vom Centner nachgelassensind. Da aber die Gew rkcn selbst nicht so wohlfeilschmelzen können, altz bey Lhurfün lichen Hüttenadminirsirationen geschieht: so epistirt auch der Fall der Selbst-schmelzung nicht k).

Die-

*) Deklaration §. 14.

k) Ehemals schmelzte im Erzgebnrge rede Gewerkschaft ihreErzte, entweder allein, oder in Gesellschaft mit andern Ge-wesen. Schon izbo ward ein Versuch gemacht, dem Sct>a«den dieser Einrichtung durch einen Landesherrlichen Erzikaufzu begegnen, zu welchem die Gemerken nach einer bekanntgemachcen Take ihre Erzte besonders die geringern liefernkönnten.

Tuest Erztkaufe kamen iedoch erst 1532 zur Ausü-bung, und es sind nachher in mehrern Patenten sowohl diefür iede Gattung der Erzte, bey den Erztkausen ausgesetztenBejahluugen bestimmt, als auch wegen der häufigen Bedrü-ckungen gemäße Bedingungen festgesetzt worden, unter wel-chen Gemerken andere Gewcrken, die keine eignen Hüttenbatt-m. in ihren Hütten schmelzen lassen konnten. Endlichwurde mit Q». L»ciä 1710. für Freyherz eine Landesherrli-che General-Schmelz-Administration errichtet, und durcheine Declarcttivn bekannt gemacht. Zu welcher alle Gemerkenihre Erzte gegen eine nicht nur, wie bey den Erztkäufen,nac» dem Silber-sondern auch auf den Lnpstr-und Bleyge-halt der Erzte berechnete Bezahlung liefern konnten. Nach2 Jahren zeigten die Rechnungen den Vortheil dieser Anstalt.Die Mehresten Gemerken erkannten ihn sofort, und erklärtensich, ihre Erzte dahin;» liefern, anderenmrden oeygcnaue-

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