"7
Erztkauf ein Churfürst!. Reftrvatum geworden ist: so bleibtdoch den Gcwerken unbenommen ihre Erzte gegen beson-dere Concession selbst zu schmelzen; nur fremde Erzte dür-fen sie nicht kaufen, und an den von ihnen ausgebrachtenH Z Me-
angenommen, und nur die Pirnaischen Hammer-werke lieferten noch ihrEisen zu den Eisenkammern.Endlich hob man alle Eisenkammern auf, und legtedafür ein allgemein Licent von 2gr. auf die WaageEisen, den die Churfürst!. Rentämter erheben. DieObergebirgischen, Voigtländischen und Pirnaischenwirklich umgehenden Hammerwerke sind verbunden,jedes jährlich 150Waagen icde für ithl. irgr. zumBergbau zu liefern, bey Strafe von 6gr. für iedeWaage, und der nochmalige» Erlegung dcsLicentS,weicher vorher von den Hammcrwerkeff schon erlegt,den Eewerken aber restituirt worden. Oben Nmüz.Rescr. 21 Ja». 1764. und 7 Aug. 1765.b) ohne Erhebung einer Abgabe an Zinn, allen Manns-feldischen Kupfern, und Schleusingischen Eisen, an Vi-triol , Schwefel, Braunstein rc. Dieser Vorkam kannals eine Bedingung der bestätigten Muthnng vom Chur-fürst nicht an foichen Mineralien und Merallen ausge-übt werden, die nicht im Bergregal enthalten sind, z.B. am Lanßnitzischen Eist». (Oben S. 24.15.) oderwelche auf andere Art verliehen sind, z. E. Vasallenin ganzen Dtstricten besitzen. Hieraus ergeben sich zu-gleich die verschiednen Arten d-sVercriebs derDergwcrkS-prvdukte. Ueber d eienige» Metalle und Mineralien,an welchen der Verkauf nicht ausgeübt wird, und die»icht bey den Bergäm.ern nach dem unten beygefügtemRegulativ als Schaustuffen verkauft werden, schlössenGewerkschaften entweder Conrracte mit Verlegern, odersie vertheilen sie unter sich, wie besonders bey Jrnnge-bäuden gewöhnlich ist, und verkaufen sie, so wie dieEigenlöhner, Hämmerwerksbesitzerrc, nach eignem Ge-fallen.