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Bezug auf die erstem, namentlich die dem Bischof mit der Bezeichnung„Bischofshöre" zugewiesenen Landstrecken, konnte es sich kaum darumhandeln, veraltete oder freiwillig aufgegebene Rechte und Zuständewieder herzustellen; doch sollte dem Bischof ein solcher Versuch nichtverwehrt werden. Hauptsache blieb, den Bischof und das Domcapitelin dem Besitz der Lokalitäten, aus denen sie ihre regulären Einkünftebezogen, zu bestätigen; das Verzeichnis derselben bildet daher den Haupt-inhalt der Urkunde; sie erwähnt aber nicht bloß die herrschaftlichenGüter, sondern auch die einverleibten Pfarrsätze und Collaturen, sowiedie steuerpflichtigen Klöster, Propsteien und Kapellen.
Besondere der Bischofshöre zugetheilte Besitzungen der Kirche Constanz sind:die Abteien Petershausen , St. Ulrich (Kreuzlingen ), Marienau (Reichenau ),Wagenhausen , das Kloster Münsterliugeu, die Propsteien Bischofszell undSt. Stephan, die dem Domcapitel gehörigen Zinspropsteien Voll und Sindel-fingen, die zu Oeningen, „die uns erbweise zugefallen, von uns aber derKirche Constanz übergeben, deren Schidmvogtei jedoch wieder uns aufgetragenist gegen das Versprechen, daß sie nie einem Untervogt unterstellt werden solle";ferner die Höfe Horn, Arbon samt der Pfarrkirche, Bischofszell , Berg samtder Kapelle, Tägerwilen samt der Kirche, Wiesendangen nebst der Kirche,Winterthur mit der Kirche, Stadelhofen, Horn samt der Kirche (am Untersce,in der Höre), Bollingen nebst Kirche, Stüßlingen ebenso, Laufen und Neukirchdesgleichen, die Kirche Siblingen , der Hof Sernatingen samt der Kapelle, Bod-mann samt der Kirche, Lüzelnheim desgleichen, der Hof Mu. . . (Lücke) unddie Kirche. — Nun folgt das Verzeichnis der dem Domcapitel besonders zu-gehörigen Besitzungen, die Höfe: Pfyn („Phine") samt der Kirche, Wigol-dingen ebenso, Märstetten desgleichen*), Altenowa (Altnau ) samt der Kirche,die Kirche in Langen-Rickenbach , der Hof im kleinen Rickenbach (Kurzen-Ricken-bach), Egena (Egnach ), Mitteln (Mettlen), nämlich alle Güter Eberhards samtder Kirche Wartbüel, mit Ausnahme der Burg; Grätingen nebst der Kirche,Reithaseln ebenso, die Kapelle Walewis, u. s. w. Diese und andere den ein-zelnen Pfründen oder der Gesamtheit des Domstiftes zuständigen Besitzungenist niemandem innezuhaben gestattet als den Conventbrüdern selbst, und nie-mand soll auf die Pfrundlehen greifen oder über die Leute derselben richten,ohne vom Bischof dazu Vollmacht erhalten zu haben. — Ueberdies soll alleGerechtsame über den Forst in der Höri, welche von dem Ahnherrn KaiserHeinrich, zur Zeit des Bischofs Romuald , mit Zustimmung des Abtes Ulrichvon Reichenau und anderer Besitzer dortiger Güter oder Lehen, der obge-nannten Kirche übertragen worden, in steter Kraft bestehen, so daß dort nie-mand zu jagen befugt sei, als wem es der Bischof erlaubt hat, und die