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Geschichte der alten Grafschaft Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt St. Gallen, Appenzell und Toggenburg von ihren ältesten Zeiten an bis zum Uebergang der Landeshoheit an die Eidgenossen
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Grenzen dieses Forstes sind folgende: Vom Dorfe Eigeltingen bis an dieQuelle der Murg und den Fluß hinunter zum Dorfe Ruleisingen und links-hiu über die Ebene nach Reimsheim in den Fluß Bibra und diesen Flußhinunter in den Rhein und dann den Rhein hinauf in den Reichenauerfee undlängs dem Seeufer zum Dorf Oeningen und weiter nach Kattenhorn, Wangen ,Hemmenhofen , Geienhofen, Horn und im Bogen herum nach Ratolsszell undden dortigen Fluß hinauf in den Egelsee und dann an die Brücke von Wallen-brugg und dem Flusse folgend zum Dorfe Stalringen, von dort linkshin überdie Ebene, wo man nach Walewis geht, in den Fluß Simelse und aufwärtsdurch den Fluß zu vorgenanntem Dorf Eigoltingen.

Als Urkundenzeugen dieses Diploms sind genannt die Bischöfe Kouradvon Augsburg und Konrad von Worms; die Aebte Friedrich von Au, Wernervon St. Gallen, Adelbert von Kempten; die Herzöge Wels, Bertold vonBurgund (Zähringen) und Konrad, Bruder des Kaisers; der Markgraf Her-mann von Baden; die Grafen Rudolf von Ramsberg, Humbert von Lenzburg und sein Bruder Ulrich, Eberhard von Nellenburg, Marquard von Beringenund feine Söhne, Hartmann von Kyburg und fein Bruder Adelbert, Grafvon Dillingen und mehrere andere.

Der Geschäftsdrang am kaiserlichen Hofe und der frühzeitige Tod desBischofs Hermann ließen die vom Kaiser in Aussicht gestellten wettern Ver-günstigungen nicht in Erfüllung gehen, und die von der kaiserlichen Urkundein ihrem Besitzstände bedrohten Machthaber benutzten die Schwäche der Nach-folger Hermanns, um den eigenen Vortheil gegen die dem Bischof zugesichertenVergünstigungen zu wahren.

Wie die Grenzbestimmungen der jenseits des Sees gelegenen Theile derBischofshöre einen auffallenden Einbruch in die sonst zur Reichenau gehörigenLändereien bezeichnen, umfaßt, nicht weniger auffallend, der Arboncr Forst dieAbtei St. Gallen so von allen Seiten, daß daraus die Folgerung gezogenwerden konnte oder mußte, auch diese Abtei fei noch ein Theil der Bischofs-höre. Zur Zeit des Bischofs Sidonius war dies allerdings die in Konstanz herrschende Ansicht gewesen, und viele Versuche waren gemacht worden, ihrGeltung zu verschaffen; die Abtei hatte sie aber beharrlich, oft mit Waffen-gewalt, zurückgewiesen. Fast unerklärlich ist es daher, daß der Abt Wernerals Zeuge der Veröffentlichung der Urkunde beiwohnen konnte, ohne die Frei-heiten seiner Abtei zu wahren.

Die Folgen dieses stillschweigenden Zugeständnisses blieben nicht aus.Bischof Werner von Constanz konnte 1209 gegen den Abt Ulrich (von Sax )im Streite um die Burg Rheineck , auf die Urkunde von 1155 gestützt, mitscheinbarem Rechte behaupten, daß das Grundeigenthum in der Bischofshöreliege, die dortige Burg hiemit sein Lehen sei, und gleichermaßen konnte GrafUlrich von Kyburg sich verpflichtet erachten, den Bischof in einem Besitze zuschützen, bei dessen Verschreibung sein Vater Hartmann Zeuge gewesen war.Möglicher Weise beruhte eine zwischen dem Grafen von Montfort zu Bregenz und dem Abte Ulrich (von Sax ) geführte Fehde auf demselben Grunde. Hatte