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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
Entstehung
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Ginleitung

zu den

Gesetzen, Reglements, Verordnungen und Beschlüssen

über das

Zürcherische Unterrichtswesen.

L Bestimmungen in -er Staatsverfassung vomSS März L8S1

8- 20. Sorge für Vervollkommnung des Jugend-unterrichtes ist Pflicht des Volkes und seiner Stell-vertreter. Der Staat wird die niedern und höher»Schul- und Bildungsanstalten nach Kräften Pflegenund unterstützen.

K. 70. Die Aufsicht über die sämmtlichen Schulan-stalten des Kantons, die Förderung der wissenschaftlichensowohl als der Volksbildung ist einem Erziehungsratheaufgetragen. Die Mitglieder desselben, und aus ihrerMitte der Präsident, werden von dem Großen Ratheauf eine Dauer von sechs Jahren gewählt. Je zuzwei Jahren um wird ein Dritttheil derselben erneuert,wobei die Austretenden wieder wählbar sind.

Die Organisation des Erziehungswesens, und ins-besondere die Errichtung einer Schulsynode, ist einemauf eingeholtes Gutachten des Erziehungsrathes zu er-lassenden Gesetze vorbehalten.

8- 79. Jeder Bezirk hat für seine Schulangelegen-^ hellen eine besondere Aufsichtsbehörde. Dem Gesetzeüber die Einrichtung des Schulwesens sind die nähernBestimmungen vorbehalten.

^ Schulgesetze. I.

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