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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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schlagschmiede, über die Verwendung des Kredites und dieFührung der dießfälligen Rechnungen, wird ein vom Er-ziehungsrakhe auf das Gutachten der Aufsichtskommissionund vom Regierungsrathe zu genehmigendes Reglement dienähern Bestimmungen enthalten.

§. 17. Gegenwärtiges Gesetz, durch welches dasjenigevom 14. Januar 1834 betreffend die Einrichtung der Thier-arzneischule aufgehoben wird, tritt mit Ostern 1849 inKraft. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung desselbenbeauftragt.

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Organisation -er landwirthschastlichenSchule.

46. Gesetz betreffend Gründung einer landtvirth-

schaftlichen Schule, vom SO. Hornung 184V.

Der Große Rath, in der Absicht, auf eine zweckmäßigeBetreibung der Landwirthschuft hinzuwirken, auf den Antragdes Regierungsrathes, beschließt:

8- 1. Es soll eine landwirthschaftliche Schule gegründetwerden, um in derselben Jünglinge zu Landwirthen, theo-retisch und praktisch, gemäß den Bedürfnissen des KantonsZürich auszubilden.

8- 2. Zur Erreichung dieses Zweckes soll der in derAnstalt zu ertheilende Unterricht mit der Bcwirthschaftungeines Gutes verbunden werden, dessen Umfang den Be-dürfnissen entspricht. Dieses Gut soll, insofern es nichtauf dem gegenwärtigen Grundeigenthum des Staates er-richtet werden kann, angekauft oder gepachtet werden.