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Erneuerung der Erziehungsbehörden
Gesetz betreffend die Erneuerungswahlen fürdie Behörden des Kantons Zürich , vomSS. Christmonat 18SS.
§. 13. Die Wahl des Erziehungsrathes wird in dreiAbtheilungen von fünf, fünf und fünf Mitgliedern in derWintersitzung des Großen Rathes je alle zwei Jahre er-neuert. Der erste Austritt geschieht im Winter 1833.(Art. 70 der Verfassung (Nr. 1) und Art. 1 des Gesetzesvom 20. Brachmonat 1831, Nr. 2.)
Der Präsident des Erziehungsrathes wird aus dessen Mittedurch den Großen Rath erwählt, nachdem die dritte Abthei-lung erneuert ist.
8. 14. Die Entlassung von Kantonal - Stellen ist beidem Großen Rathe nachzusuchen.
8- 15. Die Bezirksversammlungen treten auf Einladungihrer Präsidenten ordentlicher Weise von drei zu drei Iah- ^ren zusammen, und zwar zunächst:
1) am ersten Mittwoch im Heumonat 1834 für die Er-neuerungswahlen von
b) zwei Mitgliedern der Bezirksschulpslege. (Art. 78der Verfassung (Nr. 1) und Art. 2 des Gesetzesvom 29. Herbstmonat 1831, Nr. 5.) >
2) Am ersten Mittwoch im Heumonat 1837 für die Er-neuerungswahlen
ä) eines Mitgliedes der Bezirksschulpslege und einesMitgliedes der Bezirkskirchekpflege.
8. 16. Die Bezirksversammlung ist nach Vorschrift des