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der Anstalt dem Staatsgnte zu 30/0 verzinsen zu können,soll für die Anstalt je auf dem Jahresbüdget ein Kreditvon 4800 ^Frkn. eröffnet werden.
8. 10. Die landwirthschaftliche Schule ist von allenGemeindslasten befreit.
§. 11. Die Anstalt steht unter der Aufsicht der land-wirthschaftlichen Sektion. Die Sektion übt diese Aufsichtdurch eine besondere Aufsichtskommission aus. Diese er-stattet alljährlich der landwirthschaftlichen Sektion genauenBericht über den Gang und das Gedeihen der Anstalt.
8. 12. Die nöthigen Reglementc über die Bedingungender Aufnahme der Zöglinge, die Obliegenheiten der Ange-stellten, den Unterricht, die Hausordnung, die Wahlart unddie Verrichtungen der Aufsichtskommission sollen von dalandwirthschaftlichen Sektion entworfen, und nach voran-gegangener Prüfung durch den Rath des Innern dem Re-gierungsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.
§. 13. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung diesesGesetzes beauftragt.
IX
Organisation des Stipendiats.
Gesetz betreffend das Alumnat, vorn 2!Januar 183S.
8- 1. Das bisherige Alumnat wird aus einem KonBin ein Stipendiat umgestaltet, und jährlich zu diesem Zweckeine fire Summe nach Anleitung der nachstehenden AM