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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Organisation der Hochschule.

33. Gesetz betreffend die Organisation der Hoch-schule, vom K8. September 183K

(Zweite Abtheilung. L. des ganzen Gesetzes über das Unter-richtswesen.)

Erster Abschnitt.

Aufgabe und Bestand der Hochschule.

8- 142. Die Aufgabe der Hochschule ist, theils das Ge-sammtgebiet der Wissenschaft zu bearbeiten und zu erweitern,theils die Zwecke des Staates und der Kirche durch höherewissenschaftliche Berufsbildung zu fördern.

§. 143. Die Hochschule besteht aus vier Fakultäten:

1) der theologischen,

2) der staatswissenschaftlichen,

3) der medizinischen,

4) der philosophischen.

§. 144. An der Hochschule gilt akademische Lehr- undLernfreiheit.

Zweiter Abschnitt.

Lehrstellen und Privatdocenten.

§. 145. Für die vier Fakultäten errichtet der Staatdie erforderlichen, theils ordentlichen, theils außerordent-lichen Lehrstellen.

8- 146 Die ordentlichen Professoren sind zu wenigstenszwei bis drei Kollegien verpflichtet, deren gesammte wöchent-