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Organisation der Hochschule.
33. Gesetz betreffend die Organisation der Hoch-schule, vom K8. September 183K
(Zweite Abtheilung. L. des ganzen Gesetzes über das Unter-richtswesen.)
Erster Abschnitt.
Aufgabe und Bestand der Hochschule.
8- 142. Die Aufgabe der Hochschule ist, theils das Ge-sammtgebiet der Wissenschaft zu bearbeiten und zu erweitern,theils die Zwecke des Staates und der Kirche durch höherewissenschaftliche Berufsbildung zu fördern.
§. 143. Die Hochschule besteht aus vier Fakultäten:
1) der theologischen,
2) der staatswissenschaftlichen,
3) der medizinischen,
4) der philosophischen.
§. 144. An der Hochschule gilt akademische Lehr- undLernfreiheit.
Zweiter Abschnitt.
Lehrstellen und Privatdocenten.
§. 145. Für die vier Fakultäten errichtet der Staatdie erforderlichen, theils ordentlichen, theils außerordent-lichen Lehrstellen.
8- 146 Die ordentlichen Professoren sind zu wenigstenszwei bis drei Kollegien verpflichtet, deren gesammte wöchent-