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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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4-4. Gesetz betreffend die Verhältnisse des Ober-gärtners am botanischen Garten, vom SLHerbstmonat 1844.

Der Große Rath, auf den Antrag des Rcgierungsrathes,beschließt:

§. 1. Die unmittelbare Besorgung des botanischen Gar-tens liegt einem Obergärtner ob, welcher auf sechs Jahremit steter Wiederwählbarkeit vom Erziehungsrath gewähltwird. Seine Rechte und Verpflichtungen werden durch ein vomErziehungsrathe zu erlassendes Reglement, das der Genehmi-gung des Regierungsrathes unterliegt, näher bestimmt.

§. 2. Die fire Besoldung des Obergärtners besteht in800 Frkn. jährlich nebst freier Wohnung.

8. 3. Der Regierungsrath ist ermächtigt, auf den An-trag des Erzichungsrathes dem Obergärtner von dem jähr-lichen Reinerträge des mit der Anstalt noch besonders ver-bundenen Pflanzen- und Samenhandels einen Antheilbis auf 25 Prozent zu bestimmen.

8. 4. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar1845 in Kraft. Der Regierungsrath ist mit Vollziehungdesselben beauftragt.

VII

Organisation der Thierarzneisehule.

4S. Gesetz betreffend die Thierarzneischule, vomS6. Juni 1848.

Der Große Rath, in der Absicht, die Thierarzneischule