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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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IV

Organisation des Volksschulwesens

V. Allgemeine Volksschulen.

LS Gesetz über die Organisation des Volksschul-wesens im Kanton, vom S8. Herbstm. 18SS

(Erste Abtheilung des ganzen Gesetzes über das Unterrichtswesen.)

Allgemeine Bestimmung.

8- 1. Die Volksschule soll die Kinder aller Volksklassennach übereinstimmenden Grundsätzen zu geistig thätigen,bürgerlich brauchbaren und sittlich religiösen Menschen bilden.

§. 2. Für diesen Zweck ordnet der Staat die Errichtungvon allgemeinen und Hähern Volksschulen an.

Allgemeine Volksschulen. (Ortsschulen.)

Erster Abschnitt.

Ausgabe, Lehrgegenstände und Lehrweise.

Aufgabe.

§. 3. Die allgemeinen Volksschulen haben die Aufgabe,der gesammten Volksjugend diejenigen Kenntnisse und Fer-tigkeiten mitzutheilen, welche für den im Art. 1 bezeichnetenZweck der Schulbildung unerläßlich sind.

Lehrgegenständ«.

§. 4. *) Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes soll die allge-meine Volksschule in folgenden LehrgegenstLnden finden:

*) Dieser so wie alle folgenden, auf diese Weise durch den Druckunterschiedenen Bestimmungen dieses Gesetzes, find aufgehoben, wie