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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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8- 22. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung diesesGesetzes beauftragt.

XI.

Bestimmungen aus den organischen Ge-setzen über das Kirchenwesen, betres-fend das Unterrichtswefen.

X Verhältniß -es Mrchemvesens zum Mnter-richtswesen überhaupt.

SO. Gesetz über die Organisation -es Kirchen-wesens des Kanton Zürich , vom AS. Wein-monat 18SL

1. Allgemeine Grundsätze.

§. 3. Die Zürcherische Kirche bezweckt als Theil der ge-sammten christlichen Kirche die Erziehung ihrer Glieder zureligiöser Gesinnung und sittlichem Leben nach Christi Lehreund Beispiel, und trachtet, auf dem Wege zu ihrem unend-lichen Ziele immer vorwärts zu schreiten.

8- 4. Diesen'Zweck sucht sie (Zürcherische Kirche) denGrundsätzen des Protestantismus gemäß, und in Ueberein-stimmung mit der durch Art. 4 der Verfassung gewährleistetenGlaubensfreiheit einzig auf dem Wege geistiger und sitt-licher Einwirkung zu erreichen, und verwirft alle Zwangs-mittel. Sie anerkennt die wissenschaftlich-theologische Lehr-freiheit.

8- 7. Unter Oberaufsicht des Staates sorgt die Kirchedafür, daß es ihr nie an würdigen und tüchtigen Dienern