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Organisation der Militärschule.
8t. Gesetz über die Militärorgarnsation desKantons Zürich , von» S. April 1840.
(!. Militärschule.
§. 137. (Dieser 8- ist durch das folgende Gesetz auf-gehoben.) (Nr. 88.)
§. 238. Die Dauer der Schule wird für die verschie-denen Waffen und Abtheilungen folgendermaßen festgesetzt:
1) Genie:
Für die Offiziere und Kadetten fünf Wochen, fürdie übrige Mannschaft vier Wochen.
2) (Diese lit. ist durch das folgende Gesetz abgeändertund aufgehoben.) (Nr. 88.)
3) Kavallerie:
Für die Offiziere und Kadetten sechs, für die übrigeMannschaft fünf Wochen.
4) Scharfschützen:
Für die Offiziere dreizehn Tage, für die Kadettenerster Klasse vier Wochen, für die Kadetten zweiterKlasse fünf Wochen, für die übrige Mannschaft zehnTage.
5) Infanterie:
Für die Offiziere dreizehn Tage, für die Kadettenerster Klasse vier Wochen, für die Kadetten zweiterKlasse fünf Wochen, für die Jäger vier Tage, fürdie Infanterie-Rekruten zehn Tage, so nämlich, daßjeweilen nur die Hälfte der Jäger und die Hälfte derInfanterie-Rekruten gleichzeitig einberufen wird.