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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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231
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Organisation der Militärschule.

8t. Gesetz über die Militärorgarnsation desKantons Zürich , von» S. April 1840.

(!. Militärschule.

§. 137. (Dieser 8- ist durch das folgende Gesetz auf-gehoben.) (Nr. 88.)

§. 238. Die Dauer der Schule wird für die verschie-denen Waffen und Abtheilungen folgendermaßen festgesetzt:

1) Genie:

Für die Offiziere und Kadetten fünf Wochen, fürdie übrige Mannschaft vier Wochen.

2) (Diese lit. ist durch das folgende Gesetz abgeändertund aufgehoben.) (Nr. 88.)

3) Kavallerie:

Für die Offiziere und Kadetten sechs, für die übrigeMannschaft fünf Wochen.

4) Scharfschützen:

Für die Offiziere dreizehn Tage, für die Kadettenerster Klasse vier Wochen, für die Kadetten zweiterKlasse fünf Wochen, für die übrige Mannschaft zehnTage.

5) Infanterie:

Für die Offiziere dreizehn Tage, für die Kadettenerster Klasse vier Wochen, für die Kadetten zweiterKlasse fünf Wochen, für die Jäger vier Tage, fürdie Infanterie-Rekruten zehn Tage, so nämlich, daßjeweilen nur die Hälfte der Jäger und die Hälfte derInfanterie-Rekruten gleichzeitig einberufen wird.