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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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^ schaft dieser Waffen, welche in dem betreffenden Jahren, in den zweiten Auszug eintritt, ohne im ersten ge-j, dient zu haben.

m 3) Die sämmtlichen Rekruten der Kavallerie.

^ 4) Die jährlich in den ersten Auszug eintretende, 44 Mann

starke Scharfschützen - Abtheilung,len 5) Eine Abtheilung Jäger zur Stärke von 126 Mann.^ 6) Die im betreffenden Jahre für den ersten Auszug aus-

gehobencn 464 Infanterie-Rekruten. (Art. 109.)

H 7) Sämmtliche Spielleute deS ersten und zweiten AuS-M zuges und der Landwehr erster Klasse,

ir- §. 238. 2) Artillerie:

lS, Für die Offiziere fünf, für die Kadetten sechs, für

die Train -Rekruten fünf, für die Kanonier-Rekrutenvier, und für die Rekruten der Park-Kompagnie dreiWochen.

§. 240. (Zusatz.) Die Kanonier- und Train - Unteroffi-ziere rücken mit ihren Rekruten-Abtheilungen, diejenigen der^ Park-Kompagnie eine Woche früher als die Rekruten ein.

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r, XIV.

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z. Nachträge

^ 1. Allgemeine Bemerkungen über den Militar-

^ unterricht im Kanton Zürich .

Außer den Bestimmungen, welche in den Auszügen derbeiden oben unter Nr. 87 und 88 mitgetheilten Gesetze!N über die Einrichtung der Zürcherischen Militärschule ent-

ü« halten find, enthält daS erstere Gesetz noch eine Menge