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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Er erläßt zu ihrer Ausführung die erforderlichen Anleitungen.

Bei abweichenden Meinungen werden auch die Anträge derMinorität auf Begehren dem Regierungsrathe mitgetheilt.

§. 12. Berichte an den Regierungsrath. /

Jährlich erstattet der Erziehungsrath einen umfassendenBericht über den Zustand und den Fortgang des gesamm-ten Erziehungswesens an den Regierungsrath.

§. 13. Exekutive Befugniß.

1) Der Erziehungsrath erläßt zu Handhabung der dasUnterrichtswesen betreffenden Gesetze und Verordnungen, undzur Sicherung des Einkommens der Lehrer die erforderlichenBeschlüsse, mit Vorbehalt des Rekurses an den Regierungö-rath. Die Vollziehungsbeamten werden seine Anordnungennöthigen Falls unterstützen.

2) Er ist befugt:

s) Durch vorläufige Verfügung einem öffentlichen Lehrer,der eines Vergehens beschuldigt ist, die Fortsetzungseiner Verrichtungen zu verbieten, unter Vorbehalt un-mittelbarer Ueberwcisung an die kompetente Behörde.(Viäe das Verzeichniß der aufgehobenen Gesetzesbe-stimmungen im Anhang V, 4.)d) In Fällen, wo es sich nicht um Bestrafung eines Ver-gehens handelt, aber das Wohl einer öffentlichen Lehr-anstalt aus andern Gründen die Fortsetzung des Unter-richtes durch den bisjerigen Lehrer nicht gestattet, istder Erziehungsrath befugt, die Anstellung eines Ad-junkten oder Vikars, je nach den Umständen auf län-gere oder kürzere Zeit, zu verordnen, unter Vorbehaltdes Rekurses an den Regierungsrath. Die Besoldungdes Angestellten und die Bestimmung, ob und wieviel an dieselbe von dem Einkommen des Lehrers solle