Pflichten und Befugnisse gewissenhaft auszuüben, zur Er-haltung und Aeufnung des Schulgutes Sorge zu tragen,und, so viel an uns liegt, eine gute Erziehung und Be-schulung der Kinder zu befördern, damit dadurch Religionund Tugend, Wissenschaft und Kunst in unserer Gemeinde,in unserm Vaterlande gemehrt, und so unsere und unsererNachkommen Wohlfahrt begründet werde.
L. Befugnisse und Pflichten der Schulpflege.
§. 10. Die Schulpflege berathet und besorgt die Ange-legenheiten der Schule der Gemeinde, zur Erzielung einerErziehung der Schulkinder durch zweckmäßigen Unterricht;sie vollzieht das Schulgesetz und die Verordnungen der Be-zirköschulpflege und des Erziehungsrathes, unter deren Ober-aufsicht und Leitung sie steht.
8. 11. Die Schulpflege sorgt für die Aufnahme, denfleißigen Schulbesuch und die Entlassung der Schulkindernach den Bestimmungen des Gesetzes.
8. 12. Die Erledigung einer Schulstelle macht die Schul-pflcge, unter Angabe der Besoldung des Lehrers, dem Er-ziehungsrathe bekannt, zum Behuf der Ausschreibung undder Bildung des verfassungsmäßigen Dreiervorschlages. DieWahl geschieht unter Leitung der Schulpflege nach Vorschriftdes Gesetzes. (Geschäftsordnung für den ErziehungsrathArt. 8. No. 4.)
8. 13. Die Schulpflege wacht über eine gute Schulhal-tung, daß der Lehrer seine Pflichten getreu erfülle. BeiDienstunfähigkeit oder Verletzung seiner Berusspflichten hatdie Pflege dem Bezirksschulrathe zu weiterer VerfügungAnzeige zu machen. Hinwieder hat die Pflege den Lehrerin allen zweckmäßigen Bestrebungen zu unterstützen und