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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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das Wort, die solches begehren, in der Reihenfolge, wiees von ihnen begehrt worden ist.

8. 6. Wenn ein Bürger in einer Versammlung aufeinen Gemeindsbeschluß über einen nach Art. 81 der Ver-fassung in der Befugniß der Gemeinde liegenden Gegen-stand antragen will, so hat er diesen Anzug, in Schriftverfaßt, vierzehn Tage vor einer ordentlichen Versammlungdem Gemeindrathe zur Begutachtung einzureichen. Bei derGemeinde ist zuerst der Anzug durch seinen Urheber, danndas Gutachten des Gemeindrathes zu eröffnen, und hier-auf nach dem vorhergehenden Artikel die Berathung abzu-halten.

Wird von einem Sechstheil der Gemeindsbürger nachArt. 1 auf eine außerordentliche Gemeindsversammlungangetragen, so hat der Gemeindrath über den in der schrift-lichen Eingabe bezeichneten Berathungsgegenstand gleichfallsein Gutachten abzufassen; auch ist ihm von den Antrag-stellern diejenige Person aus ihrer Mitte zu bezeichnen,welche den Anzug in der Gemeindsversammlung eröffnenwerde.

8. 7. Nach beendigter Berathung entscheidet die Gemeindedurch das Mehr, ob ein gemachter Anzug des Gemeind-rathes oder ein Anzug eines ihrer Bürger anzunehmen undzum Gemeindsbeschlusse zu erheben oder zu verwerfen, oderendlich an den Gemeindrath zur Abänderung zurückzuweisensei. Im letztem Falle ist die Gemeinde, wenn sie es gutfindet, dem Gemeindrathe eine beliebige Zahl von Aus-schüssen beizuordnen berechtiget. Auch kann sie festsetzen,auf welchen Zeitpunkt der Gegenstand ihr wieder vorzu-legen sei.

Wo neben dem Gemeindrathe, nach Art. 88 der Ver-fassung, noch ein bleibender Vürgerausschuß zur Erweite-