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oder, gegen Beziehung des nämlichen Gehaltes, dieihnen zu übertragenden Lehrerverrichtungen, nach Art. 13.No. 2 I). der Geschäftsordnung des Erziehungsrathes,durch einen von dem Erziehungsrathe anerkannten Ad-funkten oder Vikar versehen zu lassen, oder endlich sichin den Ruhestand zu begeben, in welchem Falle sie aufLebenszeit einen jährlichen Ruhegehalt von 1400 Frkn.,ohne Wohnung, zu beziehen haben. Diejenigen Personal-Zulagen, welche einzelnen Mitgliedern des Stiftes, in An-erkennung besonderer Verdienste, von der Regierung ertheiltworden sind, bleiben denselben vorbehalten.
1S Gesetz betreffend die Verwaltungsweise desunter unmittelbarer Verwaltung stehende»Staatsvermögens , vom SS. März 1833
§. 14. lit. k. Der Fond für das Elementar-Schulwesenund der Kunst-Schulfond werden von dem Kantonsschul-verwalter besorgt, und der Betrag dieser beiden Fonds alsunverzinsliches Administrations - Kapital des Schulwesensbetrachtet, und als solches aufgeführt.
§. 14. lit. c. Fonds, von welchen es erwiesen ist, daßsie für Zwecke der Schule oder der Kirche bestimmten Ge-meinden oder Korporationen gewidmet sind, sollen gegengehörige Sicherstellung denselben aushingegeben und dasStaatsgut davon entlastet werden.
13. Gesetz über die Benutzungs- und Verwal-tungsweise des Stiftsgutes, so wie über dasRechnungswesen der höher» Untcrrichtsan-stalten, vom L1. Brachmonat 1831.
Der Große Rath, auf den Antrag der Staatshaushalts-Revisions - Kommission, in Gemäßheit des Beschlusses vom