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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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b) Die Schul- und Einschreibgelder bei der Kantonsschuleund der Hochschule.

o) Die Beiträge des Staates und der Stadt Zürich anStipendien. (Gesetz vom 25. Januar 1832, betref-fend die Aufhebung des Alumnates, Nr. 47.)ä) Der Beitrag vom Viehscheinstempel. (Gesetz vom 13. Ja-nuar 1834.)

«) Der jährliche Beitrag von der Stadt Zürich . (Beschlußvom 23. März 1836, Nr. 38.)l) Die Einnahmen für die Herstellung und den Unterhaltdes botanischen Gartens.

g) Ein nach Maßgabe der Bedürfnisse durch den Voran-schlag jährlich zu bestimmender Zuschuß aus derStaatskasse.

§. 12. Die Rechnungen und die Voranschläge des Stifts-fondes sowohl als der Kantonsschulkasse werden nach Prü-fung und Genehmigung derselben durch den Finanzrath, gleichden übrigen Staatsrechnungen und den Budgets der ab-gesonderten Verwaltungen, alljährlich dem Großen Rathevorgelegt und von demselben abgenommen und festgesetzt.

§. 13. Für die Kanzlei der Stistsverwaltung und derKantonsschulkasse wird die Stiftspflege, unter Geyehmigungdes Regierungrathes, die nothwendigen Lokale anweisen.

§. 14. Gegenwärtiges Gesetz, durch welches alle dem-selben widersprechenden frühern gesetzlichen Bestimmungenaufgehoben werden, tritt mit dem 1. Januar 1838 inKraft; der Regierungsrath ist mit Vollziehung desselbenbeauftragt.