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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Bewohnern der Stadt offen. Das Schulgeld wird durchdie Schulordnung bestimmt werden.

§. 10. Der Schulrath übernimmt die bereits vorhande-nen Schulfonds der Stadtschulen, und verwaltet solche, sowie die übrigen Schuleinkünfte, durch einen oder mehrereSchulverwalter auf diejenige Weise, welche die Stadt-gemeinde festsetzen wird. Er bestreitet die Ausgaben, undlegt alljährlich dem größer» Stadtrathe zu Handen derStadtgemeinde Rechnung ab. Die Ratifikation der Schul-rechnungen kommt dem Bezirksrathe zu. Der Fond derobern Töchterschule soll fortdauernd abgesondert verwaltetund zu keinen andern Zwecken verwendet werden, als den-jenigen, welche die ursprüngliche Stiftung mit sich bringt.

8. 11. Die Stadtgemeinde wird bevollmächtigt, einenangemessenen Theil der ihr zugehörenden Stiftungen desThommannischen und Brüggerfonds zur Verbesserung undUnterstützung des Stadtschulwesens zu verwenden.

8- 12. Alljährlich erstattet der Schulrath über seine Ver-richtungen und den Zustand der Stadtschulen sowohl demgrößern Stadtrathe, als dem Erziehungsrathe einen Bericht.

8. 13. Alle Schulgesetze und Verordnungen, namentlichdas Gesetz über die Gemeindschulpflegen vom 29. Herbst-monat 1831 (Nr. 7), finden ihre Anwendung auch auf dieStadtschulen Zürichs , so weit nicht dieses Gesetz eine Aus-nahme gestattet.

18. Gesetz, betreffend die Schulverhältniffe dernach der Stadt Znrich kirchgenössigen Land-gemeinden, vom SS. Januar 183S

Der Große Rath, mit Hinsicht auf den Art. 87 derVerfassung (Nr. 1), verordnet: