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Pfarrer und der Rektor. Die übrigen eilf Mitglieder, wo-von jedoch zwei aus der Zahl der Ansäßen zu wählen sind,werden durch die Gemeinde auf die Dauer von vier Jahrenfrei gewählt. Gleichzeitig dürfen im Schulrathe nicht sitzenVater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann oderzwei Brüder.
§. 2. Die Mitglieder des Schulrathes, welche dieses nichtvon Amtswegen sind, werden von zwei zu zwei Jahren,in umgekehrter Ordnung ihrer Erwählung, und zwar daserste Mal fünf, das zweite Mal sechs, durch die Wahl-behörde erneuert. Die Abtretenden sind stets wieder wähl-bar. Für eine in der Zwischenzeit von einer periodischenWahl zur andern erledigte Stelle ist in der ersten ordent-lichen Bürgerversammlung eine neue Wahl zu treffen. Dasneu gewählte Mitglied tritt hinsichtlich seiner Amtsdauer indie Stelle seines Vorgängers ein.
§. 3. Den Präsidenten des Schulrathes wählt die Stadt-gemeinde aus der Mitte des Schulrathes; den Vicepräsiden-ten wählt der Schulrath selbst aus seiner Mitte, und ebensoden Aktuar durch freie Wahl. Alle diese Stellen werdenauf eine Dauer von vier Jahren besetzt mit Wiederwähl-barkeit.
§. 4. Die Stadtgemeinde Winterthur hat für die erfor-derlichen Schulanstalten zu zweckmäßiger Beschulung derschulpflichtigen Kinder aller ihrer Einwohner zu sorgen.Die zur Bestreitung erforderlichen Gelder und Fonds werdendurch das Schulamt, als eine dem Stadtrathe untergeord-nete Verwaltung, für die nach §. 5 beschlossenen Ausgabenverwendet und der Gemeinde hievon Rechnung abgelegt.
§. 5. Der Schulrath reicht der Rechenkommisston sowohlals dem Stadtrathe alljährlich einen motivirten Voranschlagseiner Ausgaben für das künftige Jahr ein, welchen die