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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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jährlich 704 Frkn. aus dem Elementar-Schulfonde verwendetwerden, so daß in der Regel jährlich ein Präparand 32 Frkn.erhält.

§. 6. Sollten für ein oder mehrere Jahre in einem Bezirkekeine Bewerber, in einem andern Bezirke aber deren mehreresich zeigen, so kann die Zahl der Präparanden in dem letz-ten Bezirke vermehrt werden.

^ 8- 7. Die Schul-Präparanden sind bei Aufnahme von

ö- Schullehrer-Jnstitutszöglingen neben andern gleich fähigenBewerbern vorzugsweise zu berücksichtigen.

e §. 8. Der Erziehungsrath wird über den Vorbereitungs-g unterricht der Präparanden specielle Vorschriften erlassen,n, 8. 9. Die Bildung der Präparandenklasse geschieht imn- Laufe des Jahres 1834, von welcher Zeit die Unterstützungs-summe berechnet wird. In diesem Jahre werden in dern- Regel aus jedem Bezirke zwei Präparanden ausgewählt.>e- Von der Gesammtzahl tritt die eine Hälfte mit Mai 1835,§, die andere mit Mai 1836 aus der Präparanden-Klasse. Die->e- jenigen Präparanden, welche bei der dießjährigen Aufnahmee§ zu jener Abtheilung gehören, die nächstes Jahr wieder ausder Klasse tritt, sollen das fünfzehnte Lebensjahr vor Mai!e- 1834 zurückgelegt haben.

in 8- 10. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung diesesen Gesetzes beauftragt,n- -

^ 2. Lehrerseminar.

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^ 23 Gesetz betreffend das Schullehrerseminar, vom^ S«. März 1848.

8- 1. Zur Bildung tüchtiger Lehrer für die Volksschulenen des Kantons Zürich besteht ein Schullehrerseminar, in