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in die Seminarkafse fällt, die andere Hälfte unter die Lehrernach Maßgabe ihrer Stundenzahl vertheilt wird.
§. 5. Zur Aufnahme ins Seminar ist erforderlich, daßder Bewerber das sechszehnte Altersjahr zurückgelegt habe,gesund sei und an keinem der künftigen Anstellung als Lehrerhinderlichen Gebrechen leide; ferner, daß er günstige Zeug-nisse über sein sittliches Betragen besitze, und in einer denLeistungen der Sekundärschule entsprechenden Prüfung be-friedigende Kenntnisse in folgenden Fächern an den Tag lege:
1) Biblische Geschichte. 2) Deutsche und französischeSprache. 3) Zahl und Formenlehre. 4) Geschichte. 5)Geographie. 6) Naturkunde. 7) Gesang, Schönschreibenund Zeichnen.
Die Aufnahme erfolgt zuerst für eine vierteljährige Probe-zeit; die definitive Aufnahme findet erst nach Ablauf der-selben auf befriedigende Zeugnisse von Seite der Lehrer-schuft Statt.
§. 6. Damit die Anstalt ihren erziehenden Einfluß aufdie Zöglinge in erhöhtem Maße auszuüben vermöge, sollin derselben ein Konvikt bestehen. Die neu aufgenommenenZöglinge treten in denselben und haben in ihm bis nachvollendetem zweiten Jahreskurse zu verbleiben. Der Erzie-hungsrath kann von dieser Verpflichtung aus besondernGründen ausnahmsweise entbinden. Die Zöglinge habeneine nach Maßgabe der Kosten des Konviktes vom Erzie-hungsrathe zu bestimmendes jährliches Kostgeld zu ent-richten, das jedoch 160 Frkn. für Kantonsbürger und200 Frkn. für Nichtkantonsbürger nicht übersteigen darf,und sie erhalten dafür Kost, Wohnung, Wäsche, Licht undärztliche Bedienung.
8- 7. Im Konvikte sollen 15 Freiplätze bestehen, welchean unbemittelte Zöglinge, die sich durch Fähigkeit, Fleiß