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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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!N, §. 10. Jedem Zöglinge wird bei seinem Austritte von

en der Aufsichtsbehörde, auf den Antrag der Lehrerschaft des

on Seminars, ein Zeugniß über Fleiß, sittliches Betragen und

:r< erworbene Kenntnisse mit der Bezeichnungsehr befriedigend",

»nbefriedigend" odernicht befriedigend" ertheilt. Der We-gs scher eines Zeugnisses mit dem ersten oder zweiten Grade

-e- ist für die Zulassung der Seminarzöglinge zur Konkurs-en. Prüfung als Primarlehrer erforderlich. Ueber die Erforder-st nisse behufs Zulassung zur Konkursprüfung der Sekundär-es lehrer wird eine vom Regierungsrathe, auf den Antrag

h- des Erziehungsrathes zu erlassende Verordnung, betreffend

>e- die Prüfung der Volksschullehrer, die nöthigen Bestim-me mungen enthalten.

n, 8-11. Die Ferien an der Anstalt werden durch das

Reglement bestimmt. Im Ganzen dürfen sie jährlich siebens- Wochen nicht übersteigen.

8. 12. Im Seminar finden auch die durch das orga-nische Schulgesetz vorgeschriebenen Wiederholungskurse Statt,xn 8- 13. Das Lehrerpersonal am Seminar besteht aus

^ einem Direktor, drei ordentlichen Lehrern, einem Lehrer ander Uebungsschule und den erforderlichen Hülfslehrern.

8- 14. Dem Direktor steht die unmittelbare Beaufsichti-gn gung und Leitung des Seminars und der Uebungsschulege zu. Er wacht über pädagogisch und geregelten richtigenH Gang des Unterrichtes und über die Amtstreue der Lehrer.>n Er beaufsichtiget den Fleiß und das Betragen der Zöglingech und hält dieselben zum fleißigen Besuche des Gottesdienstes^ an. Jeder der drei Klassen hat er wöchentlich 4 6 Stun-

^ den Unterricht zu geben. Er hat aus Auftrag des Erzie-

hungsrathes besondere Schulvisttationen vorzunehmen. Erveranstaltet und leitet die erforderlichen Berathungen derLehrer. Er führt den Vorsitz in der jährlichen KonferenzSchulgesetze. I. 7