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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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s in, theils außer seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren>e in der Weise wählt, daß je zu zwei Jahren um die Hälftek- derselben in Austritt fällt. Dieselbe nimmt die regelmäßigend Visitationen am Seminar vor; sie wacht über treue Pflicht-tz erfüllung von Seite des Direktors und der Lehrer, so wieje über Fleiß und Betragen der Zöglinge; sie begutachtet dien von dem Direktor und der Lehrerschaft an den Erziehungs-t> rath einzugebenden Lehrpläne; sie genehmiget das Lektions-i. verzeichniß, welches halbjährlich von der Lehrerschaft nachi- Vorschrift des Reglementes entworfen wird, und begut-t- achtet den Lehrplan für allfällige Wiederholungskurse. Derz. Direktor wohnt mit berathender Stimme allen Verhand-le lungen der Aufsichtskommission, mit Ausnahme derjenigen,i. die seineWerson betreffen, bei. Die übrigen Lehrer können>- zu den Sitzungen beigezogen werden, so oft ies die Auf->. sichtskommission für nöthig erachtet,h 8- 24. Durch dieses Gesetz werden die frühern Gesetze,betreffend das Seminar, namentlich das Gesetz vom 26.n Hornung 1840, aufgehoben.

ie §. 25. Dieses Gesetz tritt mit Ostern 1848 in Kraft,n Die Verhältnisse der gegenwärtig angestellten Lehrer sollen

jedoch in Folge desselben nicht verändert werden,r §. 26. Der Regierungsrath ist mit Vollziehung dieses>i Gesetzes und insbesondere mit der Erlassung der hiezu er-

ii forderlichen Reglemente, betreffend den Direktor, die Lehrere und Zöglinge, den Konvikt und die Kostorte und die Land-ii und Gartenarbeiten, betreffend die Lehrpläne, die Prüfungen,ö die Uebungsschule und Wiederholungskurse, betreffend dieAufsichtskommissionen u. s. f., für welche er die Anträgeö des Erziehungsrathes einholt, beauftragt.