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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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§. 27. Für Berathungen, die nur auf eine der beidenAbtheilungen des Gymnasiums Bezug haben, treten bloßdie Lehrer der betreffenden Abtheilung zu einem Spezial-Konvente zusammen.

§. 28. Dem Gymnasium im Allgemeinen und dem obernGymnasium im Besondern steht ein Rektor vor.

Als Vorstand des ganzen Gymnasiums hat der Rektorden Unterricht und die Handhabung der Schulordnung zuüberwachen und hierüber der Aufsichts - Kommission vonZeit zu Zeit Bericht zu erstatten, die Versammlungen desKonventes anzuordnen und zu leiten, und, wenn er esfür erforderlich hält, dem Spezial-Konvente des unternGymnasiums mit berathender Stimme beizuwohnen.

Als-Vorstand des obern Gymnasiums hat er die Schülerzu überwachen, mit ihren Eltern oder Vormündern in dieerforderliche Verbindung zu treten und die Versammlungendes Spezial-Konventes des obern Gymnasiums anzuordnenund zu leiten.

§. 29. Dem untern Gymnasium im Besondern steht einProrektor vor.

Derselbe hat die Schüler zu überwachen, sich mit ihrenEltern oder Vormündern in die erforderliche Verbindungzu setzen und die Versammlungen des Spezial-Konventes desuntern Gymnasiums, unter Anzeige an den Rektor, anzu-ordnen und zu leiten.

8. 30. Der Rektor und Prorektor werden für ihre Ver-richtungen entschädiget; dem Erziehungsrathe wird zu diesemEnde hin ein jährlicher Kredit bis auf 600 Franken eröffnet.

8. 31. Der Erziehungsrath wählt den Rektor aus derLehrerschaft des obern, und den Prorektor aus der Lehrer-schaft des untern Gymnasiums auf eine Amtödauer vonzwei Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit.