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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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§. 40. Der Erziehungsrath entscheidet, wie die Unter-richtsfächer auf die einzelnen Klassen vertheilt, und in welchemUmfange sie in jeder Klasse gelehrt werden sollen.

§. 41. Wer die erste Klasse der untern Industrieschulebesuchen will, muß das zwölfte, wer in die zweite Klasseaufgenommen werden will, das dreizehnte Lebensjahr an-getreten haben u. s. w. Ueberhaupt hat jeder, der in dieuntere Industrieschule einzutreten wünscht, genügende Sitten-zeugnisse beizubringen und eine Aufnahmsprüfung zu be-stehen.

§. 42. Die Schüler sind zum Besuche der sämmtlichenFächer verpflichtet. Die Aufsichtskommission ist jedoch be-rechtiget, Schülern, welche unfähig zum Gesänge sind, denBesuch desselben zu erlassen.

§. 43. Die Schüler der untern Industrieschule sind zumBesuche der wöchentlichen kirchlichen Unterweisungen nichtverpflichtet.

§. 44. Die Unterrichtsfächer werden, behufs Feststellungder für sie auszusetzenden Besoldung, in drei Klassen ein-getheilt :

s) Unterrichtsfächer erster Klasse:

Religion,

Mathematik,

Naturgeschichte und Naturlehre,deutsche Sprache,französische

b) Unterrichtsfächer zweiter Klasse:

Geschichte,

Geographie,praktisches Rechnen,geometrisches Zeichnen,freies Handzeichnen.