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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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Disciplin ob, so weit die obern Erziehungsbehörden nichtdarüber verfügen.

Er gibt über alle wichtigern Gegenstände, welche nichtunmittelbar die Personen der Lehrer betreffen, wie z. B.über Einführung der Lehrmittel, auf Einladung der Auf-sichtskommissionoder des Erziehungsrathes, sein Gutachten ab.

8. 62. Zu Berathungen, die nur auf eine der beidenAbtheilungen der Industrieschule Bezug haben, treten bloß dieLehrer der betreffenden Abtheilung zu einem Spezial-Konventezusammen.

8- 63. Der Industrieschule im Allgemeinen und der obernIndustrieschule im Besondern steht ein Rektor vor.

Als Vorstand der ganzen Industrieschule hat der Rektorden Unterricht und die Handhabung der Schulordnung zuüberwachen und hierüber der Aufsichtskommission von Zeitzu Zeit Bericht zu erstatten, vie Versammlungen des Kon-ventes anzuordnen und zu leiten, und, wenn er es fürerforderlich hält, dem Spezial-Konvente der untern Industrie-schule mit berathender Stimme beizuwohnen.

Als Vorstand der obern Industrieschule hat er die Schü-ler im Allgemeinen und insbesondere in Beziehung auf diegehörige Benutzung ihrer freien Zwischenstunden (8. 55)zu überwachen, ihren Stundenplan festzusetzen (8. 54) undmit ihren Eltern oder Vormündern in die erforderliche Ver-bindung zu treten.

8- 64. An der Spitze des Spezial-Konventes der unternIndustrieschule steht ein Prorektor.

Derselbe hat die Schüler zu überwachen, sich mit ihrenEltern oder Vormündern in die erforderliche Verbindung zusetzen, und die Versammlungen des Spezial-Konventes deruntern Industrieschule, unter Anzeige an den Rektor, an-zuordnen und zu leiten.