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jährlich einen Beitrag von 16 Frkn., diejenigen, welchedem Unterrichte im Maschinenzeichnen beiwohnen, halb-jährlich einen solchen von 8 Frkn. an die Kosten diesesUnterrichtes zu bezahlen.
§. 70. An der untern Industrieschule wird die Hälfte derSchulgelder nach der Stundenzahl unter die Lehrer mit Fächernerster und zweiter Klasse vertheilt. Die andere Hälfte stichder Kantonsschulkasse zu.
An der obern Industrieschule wird die Hälfte der Schul-gelder auf die sämmtlichen Lehrer nach Verhältniß derStunden- und Schülerzahl vertheilt. Die zweite Hälftefällt ebenfalls in die Kantonsschulkasse.
§. 71. Für Entschädigungen des Rektors und Prorek-tors, so wie zur Bestreitung der durch die Beaufsichtigungder Schüler in den Zwischenstunden (§. 55) veranlaßtenAuslagen, wird dem Erziehungsrathe ein jährlicher Kreditbis auf 1800 Frkn. eröffnet.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen für die ganze Kan-tonsschule.
§. 72. An der gcsammten Kantonsschule finden Turn-übungen Statt.
In der Regel sind die Schüler verpflichtet, daran Theilzu nehmen. Ein Reglement wird bestimmen, in welchenFällen Ausnahmen zulässig sind.
Der Turnlehrer wird auf eine Amtsdauer von sechsJahren mit steter Wiederwählbarkcit ernannt.
Er ist zur Ertheilung von 16 wöchentlichen Unterrichts-stunden verpflichtet, und bezieht dafür einen Gehalt von800 Frkn., ohne jedoch Antheil an den Schulgeldern zu haben.