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ihrer Vorlesungen dem Dekane der betreffenden Fakultät ein,der dieselbe in das Programm einrückt.
§. 159. Die Privatdocenten sind berechtiget, von ihrenZuhörern ein beliebiges Honorar zu beziehen.
Dritter Abschnitt.
Lehrmittel und Lokale.
8- 160. Der Erziehungsrath wird mit den Verwaltungs-behörden der bereits vorhandenen wissenschaftlichen Samm-lungen über die Bedingungen in Unterhandlung treten,unter welchen diese Sammlungen für die Hochschule könnenbenutzt werden.
8. 161. Der Gesundheitsrath wird beauftragt, in Ver-bindung mit dem Erziehungsrathe die erforderlichen klinischenAnstalten und ein den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechen-des, anatomisches Theater anzuordnen. Zu diesem Zweckewird der Regierungsrath über die gesammte Einrichtungdes Kantons - Spitals theils von sich aus die erforderlichenAnordnungen treffen, theils dem Großen Rathe die geeig-neten Anträge hinterbringen.
§. 162. Behufs der ersten Einrichtungen, der erforder-lichen Sammlungen (namentlich der Anschaffung der lite-rarischen Hülfsmittel, der medizinischen und chirurgischenApparate, der Instrumente für Physik und Chemie), eineschemischen Laboratoriums und eines botanischen Gartens,wird die Summe von 3200 Frkn. bewilligt, und nachherauf 6 Jahre hin ein Jahreskredit von 1600 Frkn. eröffnet.
§. 163. Der Staat weist der Hochschule ein Gebäude an.
Vierter Abschnitt.
Obliegenheiten der Studirenden.
8- 164. Jeder, der in die Hochschule als Student ein-