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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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die höhern Kanlonallehranstalten alljährlich beizutragen sind,wird noch ein weiterer Zuschuß von Frkn. 3000 für dieZwecke der Hochschule aus dem gleichen Gute alljährlichzu erheben bewilligt.

8- 2. Dieser erhöhte Beitrag ist vom 1. Heumonat1834 an zu berechnen.

§. 3. Der Regierungsrath wird auf den Antrag desErziehungsrathes über die Verwendung dieses Kredites ver-fügen.

§. 4. Der Erziehungsrath ist befugt, unter Geneh-migung des Regierungsrathes aus erheblichen Gründen demInhaber einer außerordentlichen Professur bei oder nachseiner Ernennung für seine Person, Rang, Titel und Be-fugnisse eines ordentlichen Professors zu ertheilen, und ihmdie Verpflichtungen eines solchen aufzuerlegen, unter demVorbehalt, daß hieraus für den Staat keinerlei neue Aus-gabe erwachse.

38. Beschluß, betreffend die Kantonsfchule, diehöher» Volksschulen und die erforderlichenGeldmittel zur Deckung der Kosten für dieBauten an den Kantonal-Lehranstalten vomSS März L83«

Der Große Rath,

mit Hinsicht auf Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 1832,betreffend die Aufhebung des Chorherrenstiftes zum großenMünster (Nr. 11) und die Art. 128 und 163 des Gesetzes überdie Organisation des gestimmten Unterrichtswesens (Nr. 33),in Berücksichtigung des von der Stadtgemeinde Winterthur mit Schreiben vom 2. Hornung d. I. gestellten Antrages,im Falle der Verlegung der Kantonsschule nach Winter-Schulgesetze. I. 10