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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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8. 50. Sie unterstützt die Stillstände auf ihr Begehrengegen Eltern, Pflegeeltern und Meister, welche ihre eigenenoder anvertrauten Kinder in Absicht auf den öffentlichenReligionsunterricht vernachlässigen.

2. Kapitel.

8. 58. Das Kapitel ist die gesetzliche Versammlung allerin einem Bezirke stationirten Geistlichen.

Die Eintheilung der Kapitel wird mit den politischenBezirken in Uebereinstimmung gebracht.

8. 59. Zum Kapitel gehören auch alle im Bezirke woh-nenden nicht stationirten Glieder des Ministeriums.

8. 60. Die sämmtlichen Professoren und Lehrer geist-lichen Standes an den öffentlichen Lehranstalten in Zürich bilden eine eigene Klasse mit den Rechten eines Kapitels.

8. 61. Die noch nicht stationirten Geistlichen bildenzusammen die Klasse der Erspektanten mit den Rechten einesKapitels.

6. Gemein-sbchorden.

Stillstand.

§. 67. Der Stillstand (Kirchenvorstand) ist die kirchlicheAufsichts- und Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde.

8- 71. Der Stillstand führt mit dem Pfarrer die Auf-sicht über das kirchliche und sittliche Leben der Gemeinde,wacht über die Jugend, insbesondere über Waisen, sorgtfür die Erfüllung der Pflichten gegen Alte und Gebrecheliche, und weiset sittlich Fehlbare zurecht.