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richt der Jugend. An ihn wendet sich der Pfarrer, wennEltern, Pflegeeltern und Meister die Kinder am fleißigenBesuche des Religionsunterrichtes und des Gottesdiensteshindern.
ß. 20. Ueber vermögenslose Waisen, unehliche Kinderund Kinder geschiedener Eheleutc, und deren zweckmäßigeVersorgung in sittlicher Beziehung hält er sorgfältige Aufsicht.Er sitzt sich deßhalb nöthigenfalls mit den Waisenbehcrdenin Verbindung.
8. 39. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder und Meister,die ihre eigenen oder ihnen anvertraute Kinder in Absichtauf den öffentlichen Religionsunterricht vernachlässigen, sindzuerst vom Pfarrer, dann vom Stillstände zurecht zu weisen,und wenn dieses fruchtlos bleibt, nach Art. 50 des^Ge-setzes über die Organisation des Kirchenwesens (Nr. 50)der Bezirkskirchenpflege zu »erzeigen.
§. 40. Um die Erziehung der durch den Stillstand ver-sorgten Waisen, unehlicher Kinder und der Kinder geschie-dener Eheleute desto besser zu besorgen, wird jedes der-selben unter besondere Aufsicht eines einzelnen Mitgliedesgestellt, welches halbjährlich oder in dringenden Fällen so-gleich einen Bericht über seine Beobachtungen dem Still-stände zu erstatten hat.
8- 48. Er ist verpflichtet, Eltern, welche ihre Kindervernachlässigen und sie zum Bettel anziehen, vor den Still-stand zu berufen, um ihnen gehörige Vorstellungen zu machen.
8- 51. Die Versorgung unehlicher, verwaiseter oderverwahrloseter Kinder soll von Seite des Stillstandes mitmöglichster Vorsicht bei den zutrauungswürdigsten Personengeschehen. Jeder Traktat wird in der Regel nur auf einJahr geschlossen, auch keine Vertischgeltung erneuert, keinTischgeld ausbezahlt, bis von dem mit der. speziellen Auf-