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Vollständige Sammlung aller Gesetze, Reglements, Verordnungen und Beschlüsse, betreffend das Zürcherische Unterrichtswesen : erstes Heft
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„ Wiedikon, Außersihl, Oberstraß, Unterstraß, Fluntern , istberechtiget, ihren besondern Katecheten zu haben; es ist jedoch,e einem Katecheten gestattet, auch zwei dies er Stellen zu Versehen.

Wo zwei Katechetenstellen von einem Katecheten besorgtwerden, hat derselbe, in dem Falle, daß er noch eine anderei- besoldete Stelle übernehmen will, vorher die GenehmigungdeS Kirchenrathes einzuholen.

,n §. 2. Sämmtliche Katecheten müssen ordinirte Geistlichels sein; sie werden aus einem Dreiervorschlage des Kirchen-

ratheS von den betreffenden Gemeinden gewählt.

Nicht ordinirte Geistliche können nur provisorisch dieStelle versehen.

ge 8- 3. Die Katecheten sind verpflichtet, die sonntäglicheKinderlehre in ihren Bethäusern, ferner ebendaselbst anjedem hohen Feste und an je einem Sonntage vor Eröff-m nung des Schulkurses eine Schulpredigt zu halten. Auch

führen sie das Präsidium in der Schulpflege.. Ueberdießbesorgen sie den Religionsunterricht in der Rcpetirschule,er unterweisen die derselben entlassenen Kinder bis zur Vor-

n, bereitung zum h. Abendmahle und ertheilen sodann auch

s- den Konfirmationsunterricht.

,n Sie sind mit der gesummten Seelsorge in ihren Gemein-er, den beauftragt und nehmen an der Besorgung des Armen-

r- Wesens derselben Theil; sie helfen bei der Administration

„ des h. Abendmahles und bei'm Einsammeln der Kirchen-

almosen in den betreffenden Hauptkirchen.

Die Katecheten der Gemeinde zum Predigern sind vonr- Amtswegen Präsidenten der Stillstände ihrer Gemeinden.

Die nähern Bestimmungen über die kirchlichen Verrichtun-!, gen der Katecheten, namentlich im Falle der Vereinigung zweierKatechetenstellen, werden vom Kirchenrathe, nach eingehol-i, tem Gutachten der untern kirchlichen Behörden, getroffen.

Schulgesetze. I. iz