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c) Die Almosengenosstgen.
6) Die nicht stationirten Geistlichen, die patentirten Aerzteund Wundärzte, die Apotheker und Thierärzte, welchenach Art. 37 des erwähnten Militärgesetzes den ver-schiedenen Korps zugetheilt sind, oder die nach Erforder-nd in wirklichen Dienst gerufen werden, in dem Jahre,in welchem sie Dienstleistungen erfüllen.
e) Diejenigen für den Dienst Untauglichen und Unfähigen,welche nach Art. 40 und 42 des obgedachten Gesetzesfür Leistungen in der Militärverwaltung oder für unter-geordnete Dienste zu militärischen Zwecken in Anspruchgenommen werden können, für das Jahr, wo sie dem-gemäß Dienste leisten.
8. 5. Die Bestimmung, was jeder Beitragspflichtigefür das vorhergehende Jahr zu entrichten hat, wird jährlichim Januar vom Gemeindrathe nach Anweisung des Kriegs-rathes und in Gemäßheit der Gemeinds - Steuerregister ge-troffen. Der Gemeindrath wird die hierüber verfertigtenListen im Doppel dem Quartier-Kommandanten überwachen,und die Gründe für die nach Art. 2. llt. b. allfällig ein-getretenen Reductionen beifügen.
8- 6. Die betreffenden Quartiers-Kommandanten, denenauf ihr Verlangen die Gemeinds - Steuerregister zur Ein-sicht offen stehen, werden, in Zuzug einer Militärpersonaus der betreffenden Gemeinde, diese Register prüfen, undsolche dem Kriegsrathe, mit ihren Bemerkungen begleitet,einsenden. Die Register stehen vorher während 14 Tagenjedem Beitragspflichtigen bei dem Quartiers-Kommandantenzur Einsicht offen. Allfällige Reklamationen müssen innertden hierauf folgenden vierzehn Tagen dem Kriegsrathe ein-gegeben werden.
8> 7. Der Kriegsrath prüft alle diese Register und